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   BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20   

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BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20 (https://dejure.org/2020,46267)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2020 - 2 B 1.20 (https://dejure.org/2020,46267)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 2020 - 2 B 1.20 (https://dejure.org/2020,46267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rückforderung von Ausbildungskosten eines bei der Bundeswehr absolvierten Medizinstudiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG a.F. § 56 Abs. 4 ; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1
    Darstellen der Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erhebung von Stundungszinsen als Änderung der Rechtslage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Unter dem 24. April 2017 bat die Klägerin u.a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - (BVerwGE 158, 364) von der Zinsforderung abzusehen.

    (a) Stellt die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 u.a. - liegende Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Feststellung, dass § 56 Abs. 4 SG a.F. keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zinsen enthält, eine Änderung der Rechtslage dar?.

    Danach stellt eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung - hier durch das Urteil des Senats vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - (BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) zur Erhebung von Stundungszinsen nach § 56 Abs. 4 SG a.F. - grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar.

    Solche oder vergleichbare Umstände sind entgegen der Auffassung der Klägerin weder in einer generellen finanziellen Belastung mit den Stundungszinsen noch in dem Umstand zu sehen, dass die Zinsforderung mit § 56 Abs. 4 SG a.F. auf einer nach der Auslegung des Senats im Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - (BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Eigentumsrecht unzureichenden Rechtsgrundlage beruht hat.

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG normierten Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Korrektur bestandskräftig gewordener inhaltlich unrichtiger Entscheidungen besteht für den Betroffenen nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N. und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 25).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme beansprucht wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei "schlechthin unerträglich" (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

    Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen deshalb nicht auf Null reduziert (dazu unter 2. b), bedarf es keiner weitergehenden Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 30).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme beansprucht wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei "schlechthin unerträglich" (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 , vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16 und vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 , vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16 und vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 11 und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 26).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 8 C 4.12

    Vermögensrecht; Rückgabe; Restitution; Restitutionsausschluss; Enteignung auf

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 , vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 16 und vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage vom Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Streitfall mit dem hier inmitten stehenden einmaligen Rückforderungsbescheid gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. nicht zu vergleichen ist mit einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens betreffend einen bestandskräftigen Ruhensbescheid; denn dessen beamtenversorgungsrechtliche Besonderheit besteht darin, dass es sich bei einem Ruhensbescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt mit sich monatlich neu aktualisierender Wirkung handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2020 - 2 C 1.19 - LS 1 und Rn. 16 sowie - 2 C 18.19 - Rn. 17 und 51 ).
  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 43.16

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; Ausgleich systembedingter Nachteile;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2020 - 2 B 1.20
    Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG normierten Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Korrektur bestandskräftig gewordener inhaltlich unrichtiger Entscheidungen besteht für den Betroffenen nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 196 Rn. 9 m.w.N. und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370 Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 335/14

    Erstattung der Gewährung des Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 11136/15

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 1 A 1991/14

    Pflicht zur Erstattung des während der Beurlaubung zum Studium bezogenem

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Wie es zu beurteilen wäre, wenn Anlagenbetreiber besondere individuelle Belange - etwa eine durch die wirtschaftliche Belastung eingetretene außergewöhnliche Notlage (vgl. BVerwGE 121, 226, 232 f.[juris Rn. 18 f.]; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 14) - anführen könnten, kann dahinstehen; die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Betroffene derartiges geltend gemacht hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 14 A 818/19

    Vereinbarkeit der Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 1.20 -, juris, Rn. 8.
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

    Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich eine Ausübung des Ermessens in diesem Sinne als intendiert erweist (BGH, RdE 2018, 207 Rn. 24 mwN - Stadtwerke Wedel GmbH; BVerwGE 121, 226, 231 [juris Rn. 15], BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 2 B 1.20, juris Rn. 10 mwN).

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